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17.01.2012
Die betroffenen Steuerzahler müssen in diesen Fällen die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Einkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre lang aufbewahren. Bei Ehegatten erfolgt keine Verdopplung des Schwellenwerts, sondern eine getrennte Beurteilung der Aufbewahrungspflicht. Das heißt: Nur derjenige Ehegatte, der mit seinen Einkünften über dem Schwellenwert von 500.000 Euro liegt, unterliegt der Aufbewahrungspflicht.
Aufzubewahren sind nur einkunftsbezogene Aufzeichnungen und Unterlagen wie z.B. die Zusammenstellung der Mieten, Nebenkostenabrechnungen, Handwerkerrechnungen, Vertragsurkunden und Kontoauszüge, nicht hingegen Unterlagen über Lebenshaltungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Die Aufbewahrungspflicht läuft erst mit Beginn des die Überschreitung der 500.000-Euro-Grenze folgenden Jahres und endet erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Jahres, in dem dieser Schwellenwert unterschritten wird.
Für Steuerzahler, die zur Buchführung verpflichtet sind und Aufzeichnungen machen müssen, z.B. Unternehmer und Freiberufler, gelten andere Regelungen hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen. Hier sind je nach der Art der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen zwei feste Fristen zu beachten, nämlich eine 6-jährige und eine 10-jährige Frist. Die Liste mit den Ablagefristen für bestimmte Dokumente können Sie hier herunterladen.
Besondere Aufbewahrungspflichten für Spitzenverdiener
Spitzenverdiener müssen bestimmte Unterlagen und Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke aufbewahren/ 6-Jahres-FristAufzubewahren sind nur einkunftsbezogene Aufzeichnungen und Unterlagen wie z.B. die Zusammenstellung der Mieten, Nebenkostenabrechnungen, Handwerkerrechnungen, Vertragsurkunden und Kontoauszüge, nicht hingegen Unterlagen über Lebenshaltungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Die Aufbewahrungspflicht läuft erst mit Beginn des die Überschreitung der 500.000-Euro-Grenze folgenden Jahres und endet erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Jahres, in dem dieser Schwellenwert unterschritten wird.
Für Steuerzahler, die zur Buchführung verpflichtet sind und Aufzeichnungen machen müssen, z.B. Unternehmer und Freiberufler, gelten andere Regelungen hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen. Hier sind je nach der Art der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen zwei feste Fristen zu beachten, nämlich eine 6-jährige und eine 10-jährige Frist. Die Liste mit den Ablagefristen für bestimmte Dokumente können Sie hier herunterladen.
