Ferienjobs: Steuern zurückholen
Steuertipp für Schüler und Studierende / Steuern auf Ferienjobs werden in den meisten Fällen zurückerstattetDie entsprechenden Vordrucke gibt es z.B. bei allen Finanzämtern und auch über die Homepage des hessischen Finanzministeriums unter www.hmdf.hessen.de. Die Steuererklärung kann dem Finanzamt auch auf elektronischem Wege übermittelt werden (sog. Elster-Verfahren).
Grundsätzlich werden erst ab einem monatlichen Bruttoverdienst von rund 900 Euro überhaupt Lohnsteuern fällig. Bei der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber nach der Monatssteuertabelle wird unterstellt, dass während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen wird. Da Ferienarbeit aber nur in einigen Wochen im Jahr ausgeübt wird, sind die vom Arbeitslohn abzuziehenden und für das ganze Jahr geltenden Pausch- und Freibeträge meist höher als der erhaltene Arbeitslohn, so der BdSt Hessen.
Beispiel: Hat eine ledige Studentin (= Lohnsteuerklasse I) außer ihrem Arbeitslohn aus Ferienjobs während des Jahres keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, so erhält sie bei einem Arbeitslohn von bis etwa 11.000 Euro im Jahr die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag in vollem Umfang zurück. Erst über diesem Betrag fallen in der Regel Einkommensteuern an.
