Kindergeld und Kinderfreibetrag in der Ausbildung
Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängigDazu können beispielsweise Fachliteratur, Arbeitsbekleidung, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, aber auch Kosten für das Binden einer Diplomarbeit oder auch die Materialkosten für Modelle von Bauingenieuren und Architekturstudenten zählen. Ob auch die Kosten für die Unterbringung des Kindes am Ausbildungs- oder Studienort zu berücksichtigen sind, ist umstritten. Gegenwärtig berücksichtigen die Familienkassen diese Kosten nicht.
Nunmehr ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, um diese Streitfrage zu klären (Az.: III R 21/10). Betroffene Familien sollten daher auch die Kosten für die auswärtige Unterbringung des Kindes bei der Berechnung des Grenzbetrages angeben. Lehnt die Familienkasse die Berücksichtigung der Unterbringungskosten ab und wird deshalb kein Kindergeld gezahlt bzw. der Kinderfreibetrag nicht gewährt, kann Einspruch eingelegt werden. In der Einspruchsbegründung sollte auf das anhängige BFH-Verfahren verwiesen werden und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, rät der Bund der Steuerzahler.

