Bund der Steuerzahler Hessen e.V. - Prämie für Arbeitsrechtsschutzversicherung sind Werbungskosten

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28.05.2010

Prämie für Arbeitsrechtsschutzversicherung sind Werbungskosten

Steuertipp vom Bund der Steuerzahler Hessen: Kosten für Arbeitsrechtsschutzversicherung können als Werbungskosten bei der Steuererklärung berücksichtigt werden

Für alle Arbeitnehmer, die Familien-Rechtsschutz versichert sind, hält der Bund der Steuerzahler (BdSt) Hessen einen Steuertipp bereit: Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Teile der Kosten der Familien-Rechtsschutzversicherung steuerlich absetzen. Als Werbungskosten steuerlich absetzbar ist der Anteil der Prämie, der im Rahmen einer kombinierten Familien-Rechtsschutzversicherung oder einer Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung auf den Arbeitsrechtsschutz entfällt. Dieser richtet sich nach der Schadensstatistik der einzelnen Versicherungsgesellschaft. Nach Informationen des BdSt Hessen kann der Anteil der Prämie bis zu 100 Euro betragen, die dann steuerlich absetzbar sind.

Wichtig ist nach Angaben des BdSt Hessen dabei, dass der Prämienanteil durch eine gesonderte Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachgewiesen werden muss. Wenn also auf der Beitragsrechnung der Anteil für den Arbeitsrechtsschutz nicht gesondert ausgewiesen ist, sollte unbedingt bei der Versicherungsgesellschaft eine Bescheinigung über die Kosten für den Arbeitsrechtsschutz angefordert werden. Nur dann ist das Finanzamt verpflichtet, die Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen.

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