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28.05.2010
Prämie für Arbeitsrechtsschutzversicherung sind Werbungskosten
Steuertipp vom Bund der Steuerzahler Hessen: Kosten für Arbeitsrechtsschutzversicherung können als Werbungskosten bei der Steuererklärung berücksichtigt werdenWichtig ist nach Angaben des BdSt Hessen dabei, dass der Prämienanteil durch eine gesonderte Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachgewiesen werden muss. Wenn also auf der Beitragsrechnung der Anteil für den Arbeitsrechtsschutz nicht gesondert ausgewiesen ist, sollte unbedingt bei der Versicherungsgesellschaft eine Bescheinigung über die Kosten für den Arbeitsrechtsschutz angefordert werden. Nur dann ist das Finanzamt verpflichtet, die Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen.

