Rechenfehler im Steuerbescheid
Steuertipp vom Bund der Steuerzahler Hessen: Steuerbescheide auf Rechenfehler hin überprüfen / Auch nach Ablauf der Einspruchsfrist ist eine Änderung der Steuerfestsetzung möglichÄhnliche offenbare Unrichtigkeiten sind solche Fehler, die wie Schreib- und Rechenfehler ihren Grund lediglich in einem mechanischen Versehen oder menschlichem Versagen haben, z.B. Übertragungsfehler, Übernahme vorangegangener Rechenfehler von der Steuerakte in die EDV-Eingabe, Fehler beim Ablesen von Steuertabellen, Eingabe falscher Kennziffern oder Fehler bei der Bedienung der EDV-Anlagen.
Auch wenn die Finanzbehörde eine in der eingereichten Steuererklärung klar erkennbare offenbare Unrichtigkeit des Steuerzahlers (z.B. Rechen- oder Übertragungsfehler) übernimmt, kann der Steuerbescheid geändert werden. Beruht die Fehlerhaftigkeit des Bescheids hingegen auf einer unrichtigen Tatsachenwürdigung oder der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift, greift die Berichtigungsvorschrift nicht.
Nach Einschätzung des BdSt Hessen dürfte die Anzahl der Steuerbescheide, die wegen Rechen-, Schreib- oder vergleichbaren Fehlern des Finanzamts zu Lasten des Steuerzahlers unrichtig sind, erheblich sein. Der Steuerzahlerbund rät deshalb, auch solche Steuerbescheide auf offenbare Unrichtigkeiten zu überprüfen, die durch Zeitablauf nicht mehr mit einem Einspruch angefochten werden können.
