Bund der Steuerzahler Hessen e.V. - Sonderausgabe Vorsorge

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06.03.2010

Sonderausgabe Vorsorge

Von Ulrich Fried, Martin Frömel und Thorsten Glesmer
Basiskranken- und Pflegeversicherung nun nahezu vollständig abzugsfähig
Teil 5 der Serie im Wiesbadener Tagblatt

Seit dem Jahreswechsel sind Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung und auch die Beiträge zur Pflegeversicherung nahezu vollständig als Sonderausgabe abzugsfähig. Der Sonderausgabenabzug umfasst sowohl die eigenen Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge des Steuerzahlers als auch Beiträge für seinen Ehegatten und jedes Kind.

Von der Neuregelung nicht betroffen werden allerdings Beitragsanteile, die auf das Krankengeld entfallen. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird daher pauschal um vier Prozent gekürzt. Ein lediger Arbeitnehmer verdient beispielsweise 40000 Euro brutto im Jahr, und der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,9 Prozent des Jahresbrutto. Davon hat der Arbeitnehmer 7,9 Prozentpunkte zu tragen.

Der Arbeitnehmer hat zusätzlich Anspruch auf Krankengeld. In diesem Fall berechnet sich die Höhe des Sonderausgabenabzugs wie folgt: 7,9 Prozent von 40000 Euro ergeben 3160 Euro. Davon werden vier Prozent Beitragsanteil für Krankentagegeld abgezogen (126,40 Euro). Somit kann der Arbeitnehmer 3033,60 Euro für Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben absetzen.

Die Kürzung der Versicherungsbeiträge wird aber nur dann vorgenommen, wenn der Steuerzahler einen Anspruch auf Krankengeldzahlung hat. Das ist bei Rentnern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, nicht der Fall, so dass bei ihnen der Sonderausgabenabzug nicht gekürzt wird.

Bei Steuerzahlern, die privat krankenversichert sind, gilt Folgendes. Hat der Steuerzahler nur einen Basistarif gewählt (Absicherung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung), können die von ihm gezahlten Beiträge mit Ausnahme der Beitragsanteile, die auf das Krankentagegeld entfallen, in vollem Umfang abgesetzt werden.

Beiträge, die darüber hinaus gehende Leistungen absichern (Komfortleistungen), können hingegen grundsätzlich nicht steuerlich abgesetzt werden (Behandlung durch den Chefarzt, Unterbringung in einem Einbettzimmer, Heilpraktiker, Leistungen für Zahnersatz und kieferorthopädische Leistungen). Die hierauf entfallenden Beitragsleistungen eines privat Krankenversicherten müssen durch das Krankenversicherungsunternehmen ermittelt und für steuerliche Zwecke aufgeteilt werden.

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist, dass die Daten des Steuerzahlers vom Arbeitgeber des Steuerzahlers, des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch die Krankenkasse beziehungsweise das private Krankenversicherungsunternehmen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Bei den Arbeitgebern wird der Weg der bisherigen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung genutzt. Bei den Beziehern einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird in der Regel der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung vom Rentenversicherungsträger einbehalten und abgeführt, die entsprechenden Daten werden zusammen mit der Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Daten der privat Kranken- und Pflegeversicherten sind durch die Versicherungsunternehmen zu übermitteln.

Neben den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind auch Beiträge zur Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, steuerlich absetzbar. Diese sonstigen Vorsorgeaufwendungen können ab 2010 bis zu einem Höchstbetrag von 2800 Euro (2009: 2400 Euro) geltend gemacht werden. Bei Arbeitnehmern, Beamten und Rentnern vermindert sich der Höchstbetrag auf 1900 Euro (2009: 1500 Euro).

Hierbei ist aber folgendes zu beachten: Erreichen oder Überschreiten bereits die abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge die Höchstgrenzen (2800 beziehungsweise 1900 Euro), sind keine sonstigen Vorsorgeaufwendungen darüber hinaus abziehbar.

Nur bei Unterschreiten dieser Grenze sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu den Höchstgrenzen abzugsfähig. Dann kann bis zu dieser Grenze mit Beiträgen zur Arbeitslosen-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht- sowie Risikoversicherung, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, aufgefüllt werden.

Ein Beispiel. Ein Arbeitnehmer A bezahlt für seine gesetzliche Krankenversicherung 3400 Euro im Jahr. Daneben hat er eine private Krankenversicherung für die Absicherung von Zahnersatz sowie die Unterbringung im Einzelzimmer bei einem Krankenhausaufenthalt von 850 Euro im Jahr. Des weiteren zahlt er für die gesetzliche Pflegeversicherung 900 Euro und für die Arbeitslosenversicherung und für Haftpflichtversicherungen 1850 Euro im Jahr.

Die Höhe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen errechnet sich wie folgt. Da die vom Steuerzahler geleisteten Beiträge für existenznotwendige Basisleistungen im Krankheitsfall und für die Pflegeversicherung einen Betrag von 1900 Euro im Jahr überschreiten, können keine zusätzlichen Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Jedoch sind die Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung im vollen Umfang (abzüglich der vier Prozent für das Krankengeld) abzugsfähig. Im Beispielsfall können Vorsorgeaufwendungen in Höhe von insgesamt 4164 Euro (3400 Euro minus vier Prozent ergeben 3264 Euro, zuzüglich 900 Euro) steuerlich berücksichtigt werden.

Im zweiten Beispiel bezahlt der Arbeitnehmer B für seine gesetzliche Krankenversicherung (nach Kürzung von vier Prozent für das Krankengeld) 1000 Euro im Jahr. Daneben hat er eine private Krankenversicherung für die Absicherung von Zahnersatz, die ihn 150 Euro im Jahr kostet. Dazu zahlt er an die gesetzliche Pflegeversicherung 200 Euro und für die Arbeitslosen- und Haftpflichtversicherungen 450 Euro im Jahr.

Da hier die vom Steuerzahler geleisteten Beiträge für existenznotwendige Basisleistungen im Krankheitsfall und für die Pflegeversicherung einen Betrag von 1900 Euro im Jahr nicht überschreiten, können zusätzliche Vorsorgeaufwendungen bis zu dem Höchstbetrag von 1900 Euro geltend gemacht werden. Im Beispielsfall sind das 1800 Euro.

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