Bund der Steuerzahler Hessen e.V. - Aktuelles

Aktuelles

Steuertipps

14.05.2013

Krankheitskosten von der Steuer absetzen

Heuschnupfengeplagte & Co. können Einspruch einlegen


Foto: Matthias Preisinger / pixelio.de
Heuschnupfengeplagt, der erste richtig dicke Sonnenbrand oder ein Zeckenbiss – auch im Sommer gibt es Gründe den Arzt aufzusuchen. Die Kosten für die Medikamente müssen viele Steuerzahler aus eigener Tasche zahlen. Kommt dann im Laufe des Jahres noch eine neue Brille oder Zahnersatz hinzu, gehen die Ausgaben für die Gesundheit schnell in die Höhe. Ein Trostpflaster: die Kosten können steuerlich berücksichtigt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt). Das Finanzamt akzeptiert die Ausgaben allerdings nur, wenn ein bestimmter Betrag – die zumutbare Eigenbelastung – überschritten wird. Ob diese Eigenbelastungsgrenze verfassungsgemäß ist oder die Krankheitskosten gar ab dem ersten Euro steuerlich anerkannt werden müssen, soll nun der Bundesfinanzhof klären. Dort sind zwei Nichtzulassungsbeschwerden zu diesem Thema anhängig (VI B 150/12 und VI B 116/12).

Steuerzahler, die ihre Krankheitskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen wollen, jedoch die zumutbare Eigenbelastungsgrenze nicht knacken, sollten sich auf diese Verfahren berufen, rät der Bund der Steuerzahler. Mehr dazu

17.04.2013

Scheidungskosten bei der Einkommensteuer absetzen

Streitkosten mit dem Ex-Partner sind außergewöhnliche Belastung


Foto: Katharina Scherer / pixelio.de
Eine Ehescheidung ist häufig nicht nur schmerzlich, sondern auch teuer. Schnell kommen einige tausend Euro an Anwalts- und Gerichtskosten zusammen, wenn neben der Ehescheidung auch noch Fragen des Versorgungsausgleichs, des Zugewinns oder des Unterhalts geregelt werden müssen. Viele Steuerzahler wollen die Kosten dann wenigstens bei der Steuer absetzen. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorfs ist dies möglich, darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Welche Kosten für einen Scheidungsprozess steuerlich berücksichtigt werden können, wird von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt. Die Finanzverwaltung akzeptiert in der Regel nur die Kosten, die im Zusammenhang mit der eigentlichen Scheidung und dem Versorgungsausgleich entstehen. Soweit die Aufwendungen auf die Vermögensauseinandersetzung also z. B. den Zugewinnausgleich oder die Unterhaltsansprüche entfallen, setzt das Finanzamt den Rotstift an und streicht die darauf entfallenen Anwalts- und Gerichtskosten heraus. Mehr dazu

11.03.2013

Abgeltungsteuer und Werbungskosten: Einspruch einlegen kann sich lohnen


Foto: Michael Staudinger / pixelio.de
Für Anleger kann es sich lohnen, Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einzulegen. Denn das Finanzgericht Baden-Württemberg hat kürzlich entschieden, dass Sparer und Kapitalanleger Werbungskosten absetzen dürfen. Eigentlich können Werbungskosten für private Geldanlagen seit dem Jahr 2009 nicht mehr berücksichtigt werden. Nun bietet das Urteil aber die Chance, solche Kosten doch noch steuermindernd anzusetzen. Der Bund der Steuerzahler erklärt die Details.

Seit dem Jahr 2009 gilt für private Einkünfte aus Kapitalanlagen grundsätzlich die Abgeltungsteuer. Danach kann von den Kapitalerträgen nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro (bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgezogen werden. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten diesen Betrag übersteigen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat hingegen aktuell entschieden, dass die tatsächlichen Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalanlagen zu berücksichtigten sind, soweit sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Dies gilt jedenfalls in Fällen, bei denen der persönliche Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt (Az.: 9 K 1637/10). Mehr dazu

12.02.2013

Leerstand kann Grundsteuererlass rechtfertigen

Anträge bis zum 2. April 2013 möglich


Foto: Rolf Handke / pixelio.de
Trotz erheblicher Bemühungen können Immobilien häufig nicht vermietet werden. Bleiben Mieteinnahmen unverschuldet aus, so kann dies zum teilweisen Erlass der Grundsteuer führen. Ein entsprechender Antrag auf Erlass der Grundsteuer muss für das Jahr 2012 bis spätestens zum 2. April 2013 bei den Gemeinden bzw. in den Stadtstaaten beim Finanzamt eingegangen sein. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat. Ein 25-prozentiger Grundsteuererlass ist möglich, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 Prozent gemindert wird. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 Prozent vorgesehen. Unter dem normalen Rohertrag ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete zu Beginn des Kalenderjahres zu verstehen.

Neben dem Antrag ist der Nachweis erforderlich, dass der Immobilieneigentümer die Ertragsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Dies kann etwa durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen wie zum Beispiel die Schaltung von Vermietungsanzeigen dargelegt werden. Mehr dazu

16.01.2013

Nach dem Unfall Steuern sparen

Steuertipp vom Bund der Steuerzahler Hessen: Kosten eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit stellen Werbungskosten dar / Finanzamt an Unfallkosten beteiligen


Foto: Rainer Sturm / pixelio.de
Das derzeitige Winterwetter bedeutet auch für Berufspendler eine erhöhte Unfallgefahr. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Hessen weist darauf hin, dass die Kosten von Unfällen, die auf dem Weg zur Arbeit passieren, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden können. Soweit die Unfallkosten nicht durch den Arbeitgeber, durch den Schädiger oder durch die Haftpflicht- und Kaskoversicherung ersetzt werden, können die entstandenen Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen zur Beseitigung von Körper- und Sachschäden, Abschleppkosten, Gerichts-, Gutachter- und Anwaltskosten.

Steuerlich absetzbar sind auch Schadensersatzleistungen, die selbst erbracht werden, um nicht den eigenen Schadensfreiheitsrabatt bei der Versicherung zu verlieren. Genauso kann eine Wertminderung in dem Jahr, in dem sich der Unfall ereignet hat, steuerlich geltend gemacht werden, wenn der auf dem Arbeitsweg erlittene Schaden am Auto nicht repariert wird. Mehr dazu

11.01.2013

Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Übergangsfrist für zertifizierte Übermittlung


Foto: Jorma Bork / pixelio.de
Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerungen, die Anmeldung von Sondervorauszahlungen sowie die Zusammenfassende Meldung müssen grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Ab dem 1. Januar 2013 verlangt das Finanzamt, dass diese elektronischen Erklärungen auch authentifiziert mit einem Zertifikat übermittelt werden. Hintergrund ist eine Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zum 1. Januar 2013. Übergangsweise können die Anmeldungen und Anträge aber auch ohne Zertifikat versandt werden, darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen und Dauerfristverlängerungen u.a. können ab dem 1. Januar 2013 nur noch mit einem elektronischen Zertifikat an das Finanzamt übermittelt werden. Damit soll die Sicherheit der elektronisch übersandten Daten verbessert werden. Unternehmer müssen sich dazu im ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de registrieren lassen. Nach der Registrierung erhalten die Unternehmer das erforderliche Zertifikat. Für eine Übergangszeit bis zum 31. August 2013 ist die elektronische Abgabe der genannten Anmeldungen und Anträge aber auch weiterhin ohne Zertifizierung möglich, auf eine entsprechende Übergangsregelung weist der Bund der Steuerzahler hin. Mehr dazu

03.01.2013

Ab in den Reißwolf

Bund der Steuerzahler Hessen informiert über Aufbewahrungsfristen / Stichjahre 2002 und 2006 / Sonderregelung für Privatpersonen mit Spitzenverdienst

Foto: Rainer Sturm / pixelio.de
Der Jahreswechsel bietet allen Unternehmen, Freiberuflern, Vereinen und Verbänden die Chance, die Aktenschränke von alten Unterlagen zu entlasten. Darauf weist der BdSt Hessen hin. Die Abgabenordnung sieht zwei wichtige steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen vor.

Zehn Jahre lang müssen Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege aufgehoben werden. Gleiches gilt für alle Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die diese Belege verständlich machen und erläutern. Folglich können die entsprechenden Unterlagen des Jahres 2002 und früherer Jahre zum 1.1.2013 vernichtet werden.

Sechs Jahre lang müssen empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Geschäftsberichte sowie Unterlagen, die für die Besteuerung wichtig sind, aufgehoben werden. Somit können die entsprechenden Belege des Jahres 2006 und früherer Jahre zum 1.1.2013 vernichtet werden.

Eine Liste mit den Ablagefristen für bestimmte Dokumente können Sie hier kostenlos herunterladen. Mehr dazu
21.12.2012

Schneeschieben von der Steuer absetzen – Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung


Foto: Rike / pixelio.de
Es ist wieder Schneesaison: Hauseigentümer, Vermieter und Mieter trifft nun wieder die Räumpflicht. Vielen Steuerzahlern sind das frühe Aufstehen und der Griff zur Schneeschaufel aber zu mühsam, daher beauftragen Sie einen Dritten mit den Räumarbeiten. Nach einem aktuellen Urteil kann der Fiskus an den Kosten für den Winterdienst beteiligt werden. Der Bund der Steuerzahler erklärt die Details.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Aufwendungen für einen Winterdienst bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden können. Nach Ansicht der Richter handelt es sich dabei um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Dies gilt selbst dann, wenn die Schneebeseitigung auf einem öffentlichen Gehweg vor dem Haus erfolgt (Az. 13 K 13287/10). Die Finanzverwaltung will hingegen nur die Kosten berücksichtigen, die für Arbeiten auf dem privaten Gelände anfallen und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 55/12 anhängig. Mehr dazu

19.12.2012

Steuertipps zum Jahreswechsel für Unternehmer


M. Fröhlich / pixelio.de
Der Jahreswechsel steht vor der Tür und es bieten sich noch viele Möglichkeiten zum last minute Steuern sparen. Der BdSt gibt wertvolle Tipps.

Investitionsabzugsbetrag: Jetzt sparen – später investieren
Inhaber kleinerer und mittlerer Unternehmen können den Investitionsabzugsbetrag nutzen. Wer in den nächsten drei Jahren Anschaffungen wie etwa den Kauf von Maschinen oder Büromöbeln plant, kann bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten vorab beim Fiskus geltend machen und so seinen Gewinn für das Jahr 2012 mindern. Der dadurch entstehende Stundungseffekt kann dann zur Finanzierung des anzuschaffenden Wirtschaftsgutes genutzt werden. Wichtig ist, dass der Investitionsabzugsbetrag nur für Wirtschaftsgüter genutzt werden darf, die zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Diese Regelung ist insbesondere bei der Anschaffung eines Firmenfahrzeugs zu beachten.

Wählt der Fahrer des Fahrzeugs später die Anwendung der 1-Prozent-Regelung, wird davon ausgegangen, dass die private Mitbenutzung des Firmenwagens über 10 Prozent liegt, sodass der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden muss. Dies kann zu erheblichen Steuernachzahlungen und Zinsen führen. Mehr dazu
05.12.2012

Steuertipps zum Jahreswechsel für Arbeitnehmer


Dieter Schütz / pixelio.de
Der Jahreswechsel steht vor der Tür und es bieten sich noch viele Möglichkeiten zum last minute Steuern sparen. Der BdSt gibt wertvolle Tipps.

Werbungskosten vorziehen
Vor dem Jahresende sollte in steuerlicher Hinsicht schon einmal ein „Kassensturz“ vorgenommen werden. So kann überprüft werden, ob bestimmte Pauschbeträge oder andere wichtige Grenzen bereits überschritten wurden und sich hieraus Handlungs- und Gestaltungsbedarf ergibt. So kann es sich lohnen, bestimmte Anschaffungen vorzuziehen. Ist der Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro für Arbeitnehmer schon überschritten, kann es sich lohnen, noch in diesem Jahr weitere Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Wer weiß, ob nächstes Jahr der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro wieder erreicht wird? Kosten für Schreibtisch, Regale im Arbeitszimmer oder einen Computer sind in der Regel absetzbar, und zwar bis zu einem Grenzwert von netto 410 Euro je Wirtschaftsgut sofort und darüber hinaus als Abschreibungsbetrag nach der Nutzungsdauer. Müssen nun ohnehin noch ein Computer oder neues Büromaterial angeschafft werden und ist der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr bereits durch andere Werbungskosten überschritten, kann es sich lohnen, die eine oder andere Anschaffung vorzuziehen und so bereits für das Jahr 2012 die Steuerersparnis zu beanspruchen. Mehr dazu
Suche
Staatsverschuldung in Hessen
0
Zuwachs / Sekunde
0
Schulden / Kopf
0