Bund der Steuerzahler Hessen e.V. - Urteil zum häuslichen Arbeitszimmer

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29.07.2010

Urteil zum häuslichen Arbeitszimmer

Weiterer Sieg für die Steuerzahler
Der Bund der Steuerzahler begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Streichung des Abzugsverbots des häuslichen Arbeitszimmers in bestimmten Fällen. Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1.250 Euro steuerlich geltend gemacht werden, wenn in dem häuslichen Arbeitszimmer mehr als die Hälfte der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausgeübt wurde oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Diese Regelung wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2007 gestrichen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) mit Art. 3 GG für unvereinbar erklärt, soweit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung zu schaffen. Lesen Sie hier, was die Betroffenen jetzt beachten sollten.
Sobald eine Neuregelung vorliegt, sind folgende Punkte zu beachten:

Wer profitiert?
Steuerzahler, die ein häusliches Arbeitszimmer haben und denen kein anderer Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, können profitieren, wenn ein entsprechendes Gesetz vorgelegt wird.

Was ist dann zu tun?
Hier sind mehrere Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Es wurde noch gar keine Steuererklärung für die Jahre ab 2007 angefertigt:
Wer noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann nachträglich noch eine Erklärung anfertigen und die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen. Das Finanzamt wird die Kosten dann direkt berücksichtigen.

2. Es wurde bereits eine Steuererklärung für die Jahre ab 2007 angefertigt und die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer wurden geltend gemacht:
Aufgrund der geltenden Gesetzeslage haben die Finanzämter die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht anerkannt und die Aufwendungen bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt:

Einspruch eingelegt:
Wer gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer einen Einspruch eingelegt hatte und noch keine ablehnende Einspruchsentscheidung erhalten hat, kann sich nun über eine Erstattung freuen. Die Finanzämter werden die noch offenen Einspruchsverfahren abarbeiten und die Steuerfestsetzung
entsprechend ändern. Hinweis: Der Einspruch kann nur binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides eingelegt werden. Wer diese Frist versäumt hat, kann nachträglich keinen Einspruch mehr einlegen!

Vorläufigkeitsvermerk erteilt:
Nachdem die Steuerzahler massenhaft gegen die Nichtberücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers Einspruch eingelegt hatten, wurde im Jahr 2009 ein sogenannter Vorläufigkeitsvermerk erteilt. Damit brauchten Steuerzahler keinen Einspruch mehr wegen des häuslichen Arbeitszimmers einlegen, Vielmehr blieb die Steuerfestsetzung in diesem Punkt automatisch offen. Wessen Steuerbescheid einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthält, kann jetzt auch auf eine Erstattung warten. Die Finanzämter werden auch die Verfahren von sich aus bearbeiten. Hinweis: Ob Ihr Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk zum häuslichen Arbeitszimmer enthält, können Sie dem Bescheid auf der ersten Seite im oberen Bereich entnehmen. Die Erklärung des Vorläufigkeitsvermerks erfolgt dann wesentlich später; meist auf Seite drei oder vier des Steuerbescheides.

3. Es wurde bereits eine Steuererklärung für die Jahre ab 2007 angefertigt, allerdings wurde das häusliche Arbeitszimmer nicht geltend gemacht:
Wer es versäumt hatte, die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in seiner Steuererklärung geltend zu machen, kann nun möglicherweise leer ausgehen. Ist die Steuerfestsetzung schon bestandskräftig (also der Bescheid älter als ein Monat) können die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr nachgemeldet werden. Letzte Hoffnungen können dann nur noch auf die Politik gesetzt werden. Unter Umständen erlaubt die Finanzverwaltung diesen Steuerzahlern, die die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage nicht geltend gemacht hatten, die Aufwendungen nach zu melden. Eine solche Ausnahme hatte es bereits bei der Pendlerpauschale gegeben. Hinweis: Steuerzahler, die erst vor kurzem Steuerbescheide erhalten haben, sollten prüfen, ob die Einmonatsfrist für den Einspruch schon abgelaufen ist. Wer den Bescheid noch nicht länger als einen Monat (plus drei Tage Postlauf) hat, kann noch Einspruch einlegen und so die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen.
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