Zum Jahreswechsel die Ablage entrümpeln
Bund der Steuerzahler Hessen informiert über Aufbewahrungsfristen / Stichjahre 2001 und 2005 / Neue Pflichten für Personen mit SpitzeneinkünftenEntscheidend für den Beginn der Fristen ist, wann die Unterlagen entstanden (z.B. Buchungsbelege) oder fertig gestellt (z.B. Bilanzen) worden sind. Sie beginnen jeweils mit Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres (2001 bzw. 2005). Alle Unterlagen mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanzen können auch auf einem Bildträger oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden.
Der BdSt Hessen weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die beiden genannten Fristen verlängern können, wenn alte Unterlagen für das Finanzamt interessant sein könnten. Das gilt vor allem bei begonnenen Außenprüfungen, bei vorläufigen Steuerfestsetzungen, bei anhängigen steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen und bei schwebenden oder nach einer Außenprüfung zu erwartenden Rechtsbehelfsverfahren.
Die genannten Aufbewahrungspflichten gelten nicht für Privatpersonen. Eine besondere Regelung gilt jedoch ab 2010 für Personen, bei denen die Summe aller erzielten privaten Einkünfte (z.B. aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung) mehr als 500.000 Euro beträgt. In diesen Fällen sind die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Einkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre lang aufzubewahren.
