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29.09.2011
Zuschuss für das Fitness-Studio ist Arbeitslohn
Urteil des Finanzgerichts BremenDer Besuch des Fitness-Studios, meinten die Richter, diene hier nicht der Vermeidung drohender spezifisch berufsbedingter Krankheiten, sondern allein der körperlichen Ertüchtigung und Regeneration. Auch seien Geräte, Kurse und Sauna nicht dafür geeignet, berufsbedingte Krankheiten zu vermeiden.
Da die Arbeitnehmer das Fitness-Studio zudem außerhalb ihrer Arbeitszeit besuchten, sahen die Richter alle Vorraussetzungen für einen geldwerten Vorteil gegeben.
