Bund der Steuerzahler Hessen e.V. - Zuschuss für das Fitness-Studio ist Arbeitslohn

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29.09.2011

Zuschuss für das Fitness-Studio ist Arbeitslohn

Urteil des Finanzgerichts Bremen

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Bremen (23.03.2011, Az. 1 K 150/09) ist ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Besuch von Fitness-Studios als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers steuerpflichtig. In dem entschiedenen Fall schloss der Arbeitgeber mit einem Fitness-Studio einen Firmenfitnessvertrag ab. Die Mitarbeiter erhielten so die Möglichkeit, für einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in den verschiedenen Fitnessstudios des Anbieters zu trainieren. Dies wurde vom FG Bremen als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil eingestuft. Dass die Mitarbeiter sich körperlich fit halten, liege nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (auch wenn dieser das vielleicht anders sieht).

Der Besuch des Fitness-Studios, meinten die Richter, diene hier nicht der Vermeidung drohender spezifisch berufsbedingter Krankheiten, sondern allein der körperlichen Ertüchtigung und Regeneration. Auch seien Geräte, Kurse und Sauna nicht dafür geeignet, berufsbedingte Krankheiten zu vermeiden.
Da die Arbeitnehmer das Fitness-Studio zudem außerhalb ihrer Arbeitszeit besuchten, sahen die Richter alle Vorraussetzungen für einen geldwerten Vorteil gegeben.

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