Grundsteuer-Reform
Die Neuregelung darf nicht zur Mehrbelastung der Bürger und Betriebe führen
Bekanntermaßen muss die Grundsteuer aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2018 neu geregelt werden. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist die bisherige Erhebung der Grundsteuern auf Basis der Einheitswerte – in Westdeutschland immerhin aus dem Jahr 1964 – nicht verfassungsgemäß. Die Neuregelung muss demnach spätestens zum Jahr 2025 angewendet werden. Aus Sicht des Bundes der Steuerzahler (BdSt) Hessen kommt es bei der Neuregelung der Grundsteuer auf vier Aspekte an.
Video-Serie zur Grundsteuer-Reform
Erstens und zuallererst darf die Neuregelung nicht zu einer höheren Steuerbelastung für Bürger und Betriebe führen, sie muss maßvoll bleiben. Zweitens muss die Methode zur Berechnung der Steuer einfach, transparent und nachvollziehbar sein. Drittens muss der Aufwand zur Erstbewertung für die Finanzverwaltung, die Städte und die Gemeinden überschaubar bleiben. Viertens ist die Grundsteuer eine wichtige Einnahmequelle der Kommunen. Die Städte und Gemeinden brauchen daher eine verlässliche Planbarkeit der Grundsteuer.
Vor diesem Hintergrund lehnt der BdSt die seitens des Bundes beschlossene Neuregelung wegen ihrer bürokratischen, komplizierten Ausgestaltung ab. Der BdSt Hessen hat mit Erleichterung zur Kenntnis genommen, dass die Hessische Landesregierung bei der Grundsteuer B von der Öffnungsklausel Gebrauch machen will und mit dem Flächen-Faktor-Verfahren ein eigenes Modell auf den Weg gebracht hat.
Der BdSt hat seit Beginn der Diskussion darauf gedrängt, dass die Reform der Grundsteuer nicht zu einer versteckten Steuererhöhung führen darf. Dabei kann es zu leichten Verschiebungen innerhalb einer Kommune kommen, mit Gewinnern und Verlierern, unterm Strich sollte eine Kommune die Steuerbelastung gleich halten. Daher begrüßen wir die Pläne des Landes, vor der Einführung für jede Kommune aufkommensneutrale Hebesätze zu berechnen und fordern die Städte und Gemeinden auch in dieser herausfordernden Zeit für die kommunalen Finanzen auf, dem zu folgen. In Summe ist dabei vor allem zu bedenken, dass über die Umlage der Grundsteuer B in den Nebenkosten alle Menschen betroffen sind – auch Mieterinnen und Mieter. Eine steigende Steuerbelastung wird somit das Wohnen zusätzlich verteuern und damit entgegengesetzte Anstrengungen der Politik konterkarieren.
Das geplante hessische Flächen-Faktor-Verfahren hat unbestritten Vorteile gegenüber dem Bundesmodell. So verzichtet es zur Berechnung im Vergleich zum Bundesmodell auf einige Parameter. Die Differenzierung innerhalb einer Kommune über die Bodenrichtwertzonen in „einfache“ und „gute“ Lagen soll aus Sicht der Landesregierung mehr „Gerechtigkeit“ bringen. Aber Vorsicht: Diese vermeintliche „Gerechtigkeit“ trifft eben nicht nur die adressierten Villenbesitzer, sondern darüber hinaus ebenso alle Mieterinnen und Mieter der betroffenen Zonen. Zudem kann es durch diese Differenzierung und den Bezug auf den durchschnittlichen Wert der Kommune zu automatischen Steuererhöhungen kommen. Wenn der Bodenrichtwert einer Zone im Verhältnis zum Durchschnitt steigt, wird eine automatische Steuererhöhung fällig. Aber auch wenn die Bodenrichtwerte anderer Zonen sinken und dadurch der Durchschnitt ebenfalls nach unten korrigiert werden muss, hat dies eine höhere Steuer zur Folge - obwohl der Bodenrichtwert in der eigenen Zone unverändert geblieben ist. Auch das geplante Flächenmodell in Bayern sieht im Übrigen die Möglichkeit für eine solche Differenzierung vor. Danach können Städte und Gemeinden für unterschiedliche Lagen ihrer Kommune unterschiedliche Hebesätze beschließen. Im Gegensatz zu Hessen ist dafür jedoch ein Beschluss des Parlaments, also eine explizite Willensbekundung der Politik vor Ort, erforderlich. Demnach ist dies für die Städte und Gemeinden optional und nicht zwingend. Darüber hinaus sind automatische Steuererhöhungen aufgrund differenzierter Bodenrichtwertentwicklungen ausgeschlossen.
Außerdem appelliert der BdSt Hessen an die hessische Politik, auf die Einführung der geplanten Grundsteuer C auf unbebaute Grundstücke zu verzichten. Als Steuerzahlerbund bezweifeln wir, dass mit einer solchen Steuer das erhoffte Ziel – Schaffung von mehr Wohnraum und weniger brachliegende Grundstücke mit Baurecht – erreicht werden kann. Der Grundsteuer C liegt die irrige Annahme aus Teilen der Politik zugrunde, wonach sich alle Probleme mit einer Steuer lösen lassen. Für zusätzlichen Wohnraum brauchen wir aber vor allem Entbürokratisierung, schnellere Genehmigungsverfahren und Entscheidungsprozesse statt neuer, zusätzlicher Steuern.
Die Hessische Landesregierung ist mit dem Beschluss, das Bundesmodell zur Neuregelung der Grundsteuer B nicht anzuwenden, einen wichtigen ersten Schritt gegangen. Wir wünschen uns für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, dass bei der näheren Ausgestaltung der Grundsteuer B einfache Regelungen getroffen werden, um die genannten Nachteile zu beseitigen oder wenigstens abzumildern. Noch ist es dafür nicht zu spät.