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Satzung

Satzung des Bundes der Steuerzahler Hessen e.V.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Bund der Steuerzahler Hessen e.V.“ Er ist in das Vereinsregister Wiesbaden eingetragen.
2. Sitz des Vereins und Gerichtsstand sind Wiesbaden.

§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein hat den Zweck, sich zum Wohle der Allgemeinheit für die Erreichung folgender Ziele einzusetzen:
a) das demokratische Staatswesen in Deutschland zu fördern,
b) die öffentliche Finanzwirtschaft in die Gesamtwirtschaft einzubinden und sie am Ordnungssystem der Sozialen Marktwirtschaft auszurichten,
c) die Steuer- und Abgabenlast zu begrenzen, und eine Beeinträchtigung von Leistungswillen und Leistungsfähigkeit der Steuerbürger und eine Beeinträchtigung der Leistungskraft der Volkswirtschaft zu verhindern,
d) die rechtsstaatlichen Grundsätze im Abgabenrecht bei Gesetzgebung und Verwaltung zu gewährleisten,
e) das Steuer-, Abgaben- und Gebührenrecht zu vereinfachen; eine klare und verständliche Sprache in Gesetzen, Verwaltungsanweisungen und Formularen zu erreichen,
f) die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Bewirtschaftung öffentlicher Mittel zu beachten,
g) die Kontrolle über die öffentlichen Finanzen zu stärken,
h) das Klima zwischen Steuerbürger und Verwaltung zu verbessern.
2. Diese Ziele sollen insbesondere mit folgenden Maßnahmen erreicht werden:
a) wissenschaftlich begründete Gutachten und Stellungnahmen,
b) Dokumentationen zur Unterrichtung der Staatsbürger und ihrer politischen Vertreter,
c) Eingaben an Institutionen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene,
d) Verhandlungen und Gespräche mit Repräsentanten von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sowie Teilnahme an Anhörungen,
e) Presseinformationen, Veranstaltungen von und Teilnahme an Pressegesprächen, Rundfunk- und Fernsehdiskussionen,
f) Diskussions- und Informationsveranstaltungen,
g) Mitarbeit in Kommissionen.

§ 3 Zugehörigkeit und Zusammenarbeit
1. Der Verein ist Mitglied im Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. Er arbeitet mit allen Organisationen des Bundes der Steuerzahler zusammen.
2. Der Verein kann mit anderen Vereinen, Institutionen und Verbänden zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele zusammenarbeiten.

§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist unabhängig und parteipolitisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er erfüllt im Rahmen der vom Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gewährleisteten staatsbürgerlichen Rechte eine Aufgabe zum Nutzen der Allgemeinheit.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
4. Bei Zusammenschluss des Vereins mit einem oder mehreren Vereinen, die dem Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. angehören, fällt das Vermögen an den aufnehmenden oder dadurch neu gegründeten Verein. Voraussetzung ist, dass auch dieser Verein gemeinnützig ist.
5. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Stifterverband für die deutsche Wissenschaft mit der Maßgabe zu übertragen, dass es nur für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke verwendet werden darf. Sollte der Stifterverband nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnützig sein, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten mildtätigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 5 Mitgliedschaft: Erwerb und Beendigung
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, jede Handelsgesellschaft oder sonstige Personenvereinigung werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod;
b) durch Löschung im Handelsregister;
c) durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals nach einjähriger Mitgliedschaft; die Austrittserklärung ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten;
d) durch Ausschließung bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.

§ 6 Mitgliedsbeitrag, Mitgliederzeitschrift
1. Der Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt, ist jeweils für ein Jahr im Voraus zu zahlen.
2. Sämtliche Mitglieder erhalten kostenfrei die Mitgliederzeitschrift des Vereins.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Verwaltungsrat
3. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung: Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die:
1. Änderung der Vereinssatzung
2. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
4. Entlastung von Verwaltungsrat und Vorstand
5. Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates
6. Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrates
7. Wahl des Abschlussprüfers
8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

§ 9 Mitgliederversammlung: Einberufung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder der Verwaltungsrat es vom Vorstand verlangt, ferner, wenn ein Zehntel der zu Beginn des Kalenderjahres festgestellten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Bekanntmachung in der Mitgliederzeitschrift einberufen. Der Bekanntmachung ist die Tagesordnung beizufügen.

§ 10 Mitgliederversammlung: Durchführung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates. Er bestimmt den Protokollführer.
2. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar. Juristische Personen, Handelsgesellschaften oder sonstige Personenvereinigungen üben ihr Stimmrecht durch eine bevollmächtigte Person aus.
3. Eine Diskussion und Beschlussfassung ist nur über Punkte zulässig, die in der Tagesordnung enthalten sind. Über Anträge, die außerhalb der Tagesordnung gestellt werden, darf nur abgestimmt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Über eine Satzungsänderung kann nur Beschluss gefasst werden, wenn der Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet ist.
4. Beschlüsse, Wahlen und Abwahlen erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung oder des Gesetzes eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Enthaltungen werden dabei nicht gezählt.
5. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6. Für einen Beschluss auf Auflösung des Vereins oder auf Änderung des Vereinszwecks ist ein schriftlicher Antrag von mindestens einem Zehntel der zu Beginn des Geschäftsjahres festgestellten Mitglieder oder ein von Verwaltungsrat und Vorstand gemeinsam gestellter Antrag erforderlich. Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
7. Die Stimmabgabe erfolgt offen, sofern hiergegen kein Widerspruch erhoben wird.
8. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Verwaltungsrat: Aufgaben, Befugnisse
1. Der Verwaltungsrat bestellt und überwacht den Vorstand und legt die Grundsätze der Vereinsarbeit fest. Zu seinen Befugnissen gehören insbesondere:
a. die Dienststellung und Tätigkeitsvergütung der hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes sowie die Höhe der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes vertraglich zu regeln,
b. den Vorsitzenden des Vorstandes und seinen Stellvertreter zu wählen,
c. bei der in § 14 vorgesehenen Erstellung einer Geschäftsordnung des Vorstandes mitzuwirken,
d. den Haushaltsplan zu genehmigen,
e. die Jahresrechnung zu prüfen und festzustellen,
f. über Erwerb, Veräußerung und Belastungen von Grundvermögen zu entscheiden,
g. vom Vorstand Informationen über die Vereinsarbeit zu verlangen,
h. der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes zu machen.
2. Entscheidungen des Verwaltungsrates erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Wahlen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist ein Verwaltungsratsmitglied an der Teilnahme der Sitzung verhindert, kann es sein Stimmrecht auf ein anderes Verwaltungsratsmitglied übertragen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Beschlüsse des Verwaltungsrates können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 12 Verwaltungsrat: Wahl, Zusammensetzung
1. Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens neun Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl nach Ablauf der Amtsperiode ist zulässig. Abwahl ist nur aus wichtigem Grund (z.B. grobe Pflichtverletzung) möglich.
3. Der Verwaltungsrat wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
4. Der Verwaltungsrat soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten.

§ 13 Vorstand: Bestellung
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren durch den Verwaltungsrat bestellt. Wiederholte Bestellung nach Ablauf der Amtsperiode ist zulässig. Die Bestellung kann nur aus wichtigem Grund (z.B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit) widerrufen werden.
2. Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Mitgliedern.

§ 14 Vorstand: Aufgaben und Vertretung
1. Die Geschäftsführung des Vorstandes ist auf die Erfüllung des Vereinszwecks auszurichten.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aufzustellen ist.

§ 15 Rechnungslegung
1. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Jahresrechnung wird durch einen öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft, der darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten hat.
3. Der Abschlussprüfer wird von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt und ist wieder wählbar.

§ 16 Schiedsgericht
1. Über alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern, die sich aus dieser Satzung ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht mit Sitz in Wiesbaden. Rechtsstreitigkeiten, welche die Einziehung von Mitgliedsbeiträgen betreffen, gehören jedoch nicht zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
2. Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern, die alle Mitglieder des Vereins sein müssen. Vorstandsmitglieder und Verwaltungsratsmitglieder können nicht Schiedsrichter sein.
3. Die drei Schiedsrichter und weitere drei Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die drei Schiedsrichter wählen aus ihrer Mitte den Obmann, der die Befähigung zum Richteramt haben sollte.

§ 17 Bekanntmachungen und Mitteilungen
Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen in der Mitgliederzeitschrift.

§ 18 Satzungsbestimmungen und Gemeinnützigkeit
Jede Bestimmung dieser Satzung ist im Zweifelsfall so auszulegen, dass die ausschließlichen und unmittelbaren gemeinnützigen Zwecke des Vereins nicht beeinträchtigt werden.

§ 19 Schlussvorschrift
1. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung von 08. Juni 2010 genehmigt.
2. Mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister am 15. November 2010 (Nr. 1328) tritt die bisherige Satzung vom 04. November 1949 mit den Änderungen vom 25. Juli 1950, 10. August 1951, 29. August 1958, 09. Dezember 1981, 16. Februar 1995, 08. Februar 2000 und 06. Juli 2009 außer Kraft und die neue wird wirksam.
3. Die geänderte Vorschrift des § 12 Nr. 2 und 3 (Festsetzung der Amtszeit für Verwaltungsratsmitglieder auf fünf Jahre) gilt erstmals für Verwaltungsratsmitglieder, die nach dem 31. Dezember 1994 gewählt oder kooptiert werden.