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Arbeitnehmer können vereinfachte Steuerformulare nutzen

Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie mit einer vereinfachten Steuererklärung Zeit sparen können. Der Vorteil: Das zweiseitige Formular beschränkt sich nur auf die notwendigsten Angaben. Der Bund der Steuerzahler erklärt, wer eine vereinfachte Erklärung abgeben darf und wer bei den ausführlichen Vordrucken bleiben muss.

Die Steuererklärung ist so gestaltet, dass alle erdenklichen Einkommensarten und Umstände des Steuerzahlers abgefragt werden. Für den durchschnittlichen Arbeitnehmer, der lediglich Arbeitslohn in Deutschland und gegebenenfalls Lohnersatzleistungen (z. B. Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld) bezieht, ist das meiste davon nicht relevant. Dem durchschnittlichen Arbeitnehmer soll es die vereinfachte Einkommensteuererklärung leichter machen.

Neben dem Namen, der Anschrift und den Kontodaten muss man lediglich seine Steuer-Identifikationsnummer, die man auf der Lohnsteuerbescheinigung findet, eintragen. Die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung holt sich das Finanzamt dann automatisch.

Allerdings kommt die reduzierte Erklärung nur dann in Betracht, wenn man keine weiteren als die im Formular bezeichneten Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen geltend machen will. Die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg kann man im Formular angeben. Sollen aber weitere Werbungskosten geltend gemacht werden, zum Beispiel ein häusliches Arbeitszimmer, doppelte Haushaltsführung oder Mehraufwendungen für Verpflegung, muss man bei den ausführlichen Formularen bleiben.

Möglicherweise reicht der zweiseitige Vordruck allein nicht aus. Etwaige Anlagen müssen trotzdem beilegt werden. Zu den Zusatzunterlagen gehört die Anlage Kind, die Anlage Vorsorgeaufwand sowie die Anlage AV für Beiträge zur Riester-Rente. Sollte man darüber hinaus weitere Anlagen als die genannten benötigen, beispielsweise, weil man noch andere Einkünfte bezogen hat, kann die „Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer“ nicht genutzt werden. Für Rentner, Selbstständige sowie Arbeitnehmer mit zusätzlichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt die reduzierte Variante der Steuererklärung somit nicht in Betracht. Ehegatten und Lebenspartner können sie außerdem dann nicht verwenden, wenn sie sich getrennt veranlagen lassen. Diese müssen die ausführlichen Vordrucke zur Einkommensteuererklärung einreichen.

Arbeitnehmer erhalten das Formular für die vereinfachte Steuererklärung online unter www.formulare-bfinv.de. Auch die dazugehörige Anleitung gilt es zu beachten. Eine Bearbeitung auf elektronischem Weg mithilfe üblicher Steuerprogramme oder über das Onlineportal ELSTER ist jedoch nicht möglich. Das Land Hessen bietet das Formular für die vereinfachte Steuererklärung von Arbeitnehmern nicht mehr an, d.h. die Vordrucke werden in den Finanzämtern nicht mehr in Papierform ausgelegt. Dennoch sind die hessischen Finanzämter weiterhin dazu verpflichtet, die Erklärungen auf den vereinfachten Formularen anzunehmen. Diese können über die Internetseite der Bundesfinanzverwaltung ausgedruckt werden.

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