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Kurzarbeit: Das gilt es steuerlich zu beachten!

Kurzarbeitergeld grundsätzlich steuerfrei / Pflicht zur Steuererklärung

Foto: Janno Nivergall auf Pixabay

Wer Kurzarbeit geleistet und Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss grundsätzlich eine Steuererklärung abgeben. Ob dann aber Steuern anfallen, das ergibt erst die konkrete Berechnung in jedem einzelnen Fall.

Kurzarbeitergeld grundsätzlich steuerfrei
Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Es erhöht also den Steuersatz für die übrigen Einkünfte. Um den Steuersatz bestimmen zu können, muss der Beschäftigte eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn er in einem Jahr insgesamt mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat. Praktisch heißt das, dass durch das Kurzarbeitergeld der Steuersatz und damit die Steuerbelastung für das übrige Einkommen (beispielsweise Arbeitslohn) steigt. Allerdings kommt es nicht immer zu einer Steuernachzahlung, denn für den regulären Arbeitslohn hatte der Arbeitgeber ja bereits Lohnsteuer abgezogen und an das Finanzamt überwiesen.

Steuererklärung notwendig
Mit der Einkommensteuererklärung wird geprüft, wieviel Steuern der Arbeitnehmer tatsächlich zahlen muss und wieviel bereits vom Lohn abgezogen wurde. Je nach Ergebnis kommt es dann zu einer Steuernachzahlung oder -erstattung. Hierfür sind verschiedene Faktoren maßgebend, etwa wie lange und wieviel Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, der Familienstand und, in welcher Höhe Ausgaben gegengerechnet werden können. Auslöser für eine Nachzahlung können der Bezug weiterer Einkünfte, beispielsweise aus einer anderen Berufstätigkeit, einer Nebentätigkeit oder aus einer Vermietung, sein. Minijobs (450-Euro-Jobs) spielen allerdings keine Rolle und bleiben bei der Steuererklärung unberücksichtigt. Für eine Nachzahlung kann auch verantwortlich sein, dass der Bezieher des Kurzarbeitergelds verheiratet ist und der/die Partner/in ebenfalls Einkommen oder eine Lohnersatzleistung erhalten hat. Ehepaare, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, um das Ehegattensplitting zu nutzen, sollten in diesem Jahr unbedingt prüfen, ob sich eine Einzelveranlagung lohnt. Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine, aber auch die üblichen Steuersoftwareprogramme und Apps können das mit einem Klick durchrechnen.

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