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Bauhandwerker können Fahrtkosten bei der Steuer absetzen

Bauhandwerker, die wiederholt befristet auf einer Baustelle eingesetzt werden, können die An- und Abfahrtskosten zwischen Wohnung und Baustelle unter bestimmten Voraussetzungen als Reisekosten absetzen. Das ist deutlich vorteilhafter als die Entfernungspauschale, rechnet der BdSt Hessen vor. Das Reisekostenrecht gilt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münsters auch dann, wenn der Bauhandwerker mehrere Jahre auf derselben Baustelle tätig war.

Ausgangspunkt der Gerichtsentscheidung ist die Frage, ob eine sogenannte Auswärtstätigkeit vorliegt, denn nur in diesem Fall können die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei gilt die Grundregel, dass bei einer Tätigkeit von mehr als 48 Monaten auf derselben Baustelle grundsätzlich dort die erste Tätigkeitsstätte entsteht, sodass dann für Fahrten zwischen Wohnung und Baustelle nur noch die Entfernungspauschale abgesetzt werden kann. Ist der Einsatz aber jeweils befristet, wird anders gerechnet, wie aus dem Urteil des Finanzgerichts Münsters hervorgeht. Im konkreten Fall wurde ein angestellter Elektromonteur von seinem Arbeitgeber seit 2010 ununterbrochen auf einer Baustelle eingesetzt, allerdings waren die Aufträge jeweils auf einige Monate befristet. Im Arbeitsvertrag wurde dem Monteur daher keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet. In seiner Steuererklärung machte er die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt zur Baustelle geltend. Nach Auffassung des Finanzamts war die Baustelle jedoch nach einem Einsatz von mehr als 48 Monaten zur ersten Tätigkeitsstätte geworden. Dementsprechend berücksichtigte das Finanzamt danach lediglich die sogenannte Entfernungspauschale. Hiergegen wandte sich der Kläger vor dem Finanzgericht Münster und bekam Recht (Az. 1 K 447/16 E). Denn wie lange der Handwerker auf der Baustelle tätig sein wird, ließ sich weder zu Beginn des Einsatzes noch zu Beginn der Folgeeinsätze prognostizieren.

Arbeitnehmer, bei denen keine erste Tätigkeitsstätte im Arbeitsvertrag festgelegt ist, die aber wiederholt befristet auf derselben Baustelle tätig sind, können sich auf das Urteil berufen, rät der Bund der Steuerzahler. In diesem Fall können die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt mit 0,30 Euro je Fahrtkilometer in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Hilfreich ist eine entsprechende Auflistung und Bestätigung des Arbeitgebers. Akzeptiert das Finanzamt die Reisekosten nicht, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und auf das Urteil verwiesen werden.

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