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Grundsteuer: Wie kann man sich jetzt noch wehren?

Viele ärgern sich nach Reform über höhere Grundsteuerbelastung

Foto: kinkate auf Pixabay

Sie haben Ihren Bescheid zur neuen Grundsteuer von Ihrer Kommune erhalten – und müssen jetzt mehr als vor der Reform zahlen? Wie können Sie sich jetzt noch dagegen wehren? Der BdSt Hessen hält einige Last-Minute-Tipps zum Umgang mit der neuen Grundsteuer bereit.

Widerspruch bei Kommune hat nur symbolischen Wert
Die Grundsteuer setzt sich zusammen aus dem Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt und dem Hebesatz der Kommune. Beim Hebesatz sind die Kommunen in der Festsetzung frei, hier gibt es keine Grenzen oder Beschränkungen nach oben. Auch die Anwendung des aufkommensneutralen Hebesatzes können die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nicht einfordern oder juristisch durchsetzen. Ein Widerspruch bei der Stadt oder Gemeinde hat daher wenig Aussicht auf Erfolg und wäre eher symbolischer Natur, um zu zeigen, dass man damit nicht einverstanden ist. Aber Vorsicht: Anders als zum Beispiel beim Finanzamt, können schon bei einem ersten Widerspruch Kosten anfallen, je nachdem ob die Kommune eine Verwaltungskostensatzung hat, die dies vorsieht.

Berechnung des Messbetrags noch einmal unter die Lupe nehmen
Nach Einschätzung des BdSt Hessen ist der Hebesatz der Kommune nicht der richtige Ansatz, um sich gegen die Grundsteuerbelastung zu wehren. Bleibt der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag des Finanzamts. Hier lohnt es sich, noch einmal einen Blick darauf zu werfen, besonders auf die Berechnung des Grundsteuermessbetrags auf der letzten Seite des Bescheids: Haben Sie wirklich alle Angaben richtig gemacht? Haben Sie vielleicht zu viel Fläche angegeben? Haben Sie zum Beispiel Bereiche zur Wohnfläche gezählt, die gar nicht dazugehören? Haben Sie Kellerräume als Nutzungsfläche angegeben, obwohl es sich um reines Wohngebäude handelt? Zur Vertiefung empfiehlt der BdSt Hessen seine Videos zur Wohnfläche, zur Nutzungsfläche und zu den drei häufigsten Fehlern in der Grundsteuererklärung bei YouTube.

Letzter Ausweg "fehlerbeseitigende Neuveranlagung"
Wenn Ihnen dann auffällt, dass Sie einen Fehler gemacht haben – beispielsweise zu viel Fläche angegeben haben – was können Sie jetzt noch tun? Da der Bescheid des Finanzamts in den allermeisten Fällen schon länger als einen Monat vorliegt, ist die Einspruchsfrist zwar abgelaufen. Aber es bleibt die Möglichkeit, eine „fehlerbeseitigende Neuveranlagung“ zu beantragen. Schließlich ist Ihr Bescheid aufgrund falscher Angaben fehlerhaft. Diese Fehler sollen bei einer Neuveranlagung beseitigt werden. Dazu müssen Sie sich mit den konkreten Angaben schriftlich an Ihr Finanzamt wenden und dabei benennen, was genau fehlerhaft ist und was korrigiert werden soll.

Ohne Änderung bleibt Bescheid ein Jahrzehnt gültig
Wenn das Finanzamt dann eine Neuveranlagung vorgenommen hat, erhalten Sie einen neuen Bescheid. Dieser geht auch an die Kommune, die damit ab dem nächsten Jahr die Grundsteuer berechnen wird. Die Neuveranlagung greift also erst zum nächsten 1.1., das heißt frühestens 2026. Für 2025 müssen Sie noch mit dem aktuellen Grundsteuerbescheid leben. Aber ein Antrag auf fehlerbeseitigende Neuveranlagung lohnt sich trotzdem, denn ohne Änderung bleibt Ihr Grundsteuermessbetrag noch sehr lange gültig: Nach jetzigem Stand wird in Hessen erst 2036 wieder neu berechnet. Also nehmen Sie sich noch einmal Ihren Bescheid vom Finanzamt vor – vielleicht können Sie Ihre Grundsteuerlast doch noch erheblich reduzieren.

Muss man trotz Einspruch den neuen Betrag zahlen?
Sie haben direkt nach Eingang des Bescheids vom Finanzamt Einspruch dagegen eingelegt, seitdem aber nichts mehr davon gehört – müssen Sie trotzdem den neuen Betrag an die Kommune zahlen? Städte und Gemeinden wenden den neuen Grundsteuermessbetrag lediglich an, haben selbst aber keinen Einfluss darauf. Die Kommunen müssen auf den Bescheid des Finanzamts zurückgreifen, auch wenn Sie dagegen Einspruch eingelegt haben. Folglich ist die Zahlung an Ihre Kommune dennoch fällig – Ihr Einspruch beim Finanzamt hat darauf keine einschränkende oder aufschiebende Wirkung. Aber mit der Zahlung ist Ihr Geld noch nicht verloren: Haben Sie innerhalb der Frist von einem Monat Einspruch eingelegt und korrigiert das Finanzamt aufgrund dessen Ihren Bescheid, erfolgt dies rückwirkend zum 1.1.2025. Auch Ihre Kommune erhält dann einen Beschied über den neuen Grundsteuermessbetrag und wird ihrerseits den Grundsteuerbescheid ebenfalls zum 1.1.2025 ändern. Haben Sie zunächst zu viel gezahlt, erhalten Sie eine Erstattung oder die Differenz wird mit der nächsten Rate verrechnet.

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