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Hauptamtliche Magistrate nicht aufblähen

Sparsamkeit statt Parteienproporz in den hessischen Städten und Gemeinden / Obergrenze für hauptamtliche Beigeordnete einführen / Abwahl nur in Ausnahmefällen vertretbar

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Hessen fordert die Parteien in den hessischen Städten und Gemeinden auf, die vielerorts schwierigen Mehrheitsverhältnisse nicht zum Anlass für unnötige Vergrößerungen der hauptamtlichen Magistrate und Gemeindevorstände zu nehmen.

„Die Zahl der Hauptamtlichen muss nach sachlichen Kriterien festgelegt werden, nicht nach dem Parteienproporz. Das müssen die Beteiligten in ihren Koalitionsverhandlungen unbedingt berücksichtigen“, erklärt Joachim Papendick, Vorsitzender des BdSt Hessen. Auch wenn das Kommunalwahlrecht häufig zu einer Zersplitterung der Parlamente führe und teilweise drei oder gar vier Fraktionen zur Bildung einer stabilen Mehrheit notwendig seien, dürfe dieses Problem nicht auf Kosten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler gelöst werden.

Der hessische Steuerzahlerbund setzt sich seit Jahren für eine nach Einwohnerzahl gestaffelte Obergrenze für die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten ein. In Kommunen mit weniger als 20.000 Einwohnern ist nach Auffassung des BdSt Hessen überhaupt kein Hauptamtlicher zusätzlich zum direkt gewählten Rathauschef erforderlich. Bei 20.000 bis 50.000 Einwohnern sollte höchstens ein zusätzlicher Hauptamtlicher gewählt werden, bei 50.000 bis 100.000 maximal zwei, bei 100.000 bis 150.000 allenfalls drei, bei 150.000 bis 250.000 höchstens vier, bei 250.000 bis 350.000 maximal fünf, bei 350.000 bis 500.000 allenfalls sechs und bei mehr als 500.000 Einwohnern höchstens sieben. Einschließlich des Oberbürgermeisters käme somit beispielsweise Kassel auf fünf, Frankfurt auf insgesamt acht Hauptamtliche. Nach Auffassung des Verbands sollte der Landtag eine gestaffelte Obergrenze in der Hessischen Gemeindeordnung verankern, um parteipolitische Schachzüge auf Kosten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler unmöglich zu machen.

„Auch wenn diese Anregung vom Landtag bisher nicht aufgegriffen wurde, konnte man in den letzten Jahren doch beobachten, dass die von uns ins Spiel gebrachten Obergrenzen im Gegensatz zu früher überwiegend eingehalten oder unterschritten wurden. Der Druck zur Haushaltskonsolidierung hat dazu geführt, dass in vielen Kommunen auch die Politik ihren Sparbeitrag geleistet hat“, so Papendick. Dabei müsse es auch bei komplizierten Mehrheitsverhältnissen bleiben.

Kritisch sieht der BdSt Hessen die Möglichkeit der Abwahl hauptamtlicher Dezernenten bei geänderten Mehrheitsverhältnissen. Auch hierbei müsse man immer die Kosten im Blick haben. „Für einen solchen Schritt muss es schon wirklich stichhaltige Gründe geben. In aller Regel kann man davon ausgehen, dass Wahlbeamte auch mit einer neuen Mehrheit gut und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Dies zeigen die Erfahrungen mit den direkt gewählten Oberbürgermeistern, Bürgermeistern und Landräten, die keine Mehrheit im jeweiligen Kommunalparlament haben. Nur wenn eine konstruktive Zusammenarbeit objektiv nicht möglich ist oder sich der Amtsinhaber grobe Fehler leistet, ist eine Abwahl vertretbar“, so Papendick.

Für die Landkreise fordert der hessische Steuerzahlerbund die Rückkehr zu einer Regelung der Hessischen Landkreisordnung (HKO), die bis 2010 galt. Bis dahin gab es eine gesetzliche Obergrenze für die Zahl der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten. Die damalige Formulierung in § 36 (1) HKO lautete: "Der Kreisausschuss besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem, dem Ersten und weiteren ehrenamtlichen Beigeordneten. Die Hauptsatzung kann jedoch bestimmen, dass die Stellen von Kreisbeigeordneten hauptamtlich zu verwalten sind, und zwar in Landkreisen mit nicht mehr als 120.000 Einwohnern die Stelle eines Kreisbeigeordneten und in Landkreisen mit mehr als 120.000 Einwohnern die Stellen von zwei Kreisbeigeordneten“. Diese inzwischen abgeschaffte Begrenzung war das Vorbild für die Anregung des BdSt Hessen, eine solche Staffelung auch für die Städte und Gemeinden einzuführen.

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