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Nach Glätte-Unfall Steuern sparen

Kosten eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit als Werbungskosten geltend machen / Finanzamt erkennt Aufwendungen ausnahmsweise an

Foto: Pexels auf Pixabay

Für all diejenigen, die wegen des aktuellen Winterwetters einen Autounfall auf dem Weg zur Arbeit hatten, hält der BdSt Hessen wenigstens einen tröstlichen Steuertipp bereit. Zwar sind mit der Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche Kosten eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle abgegolten. Doch die Finanzverwaltung lässt unter bestimmten Voraussetzungen den steuerlichen Abzug von Unfallkosten ausnahmsweise zu. Soweit die Aufwendungen nicht durch den Arbeitgeber, durch den Schädiger oder durch die Haftpflicht- und Kaskoversicherung ersetzt werden, können sie als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Auch wenn diese Regelung durch Gerichte im Einzelfall infrage gestellt wurde, wird sie weiterhin aus Billigkeitsgründen von der Verwaltung anerkannt. Dabei kommt es darauf an, dass sich der Verkehrsunfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einem Umweg zum Tanken oder zur Abholung von Mitfahrern einer Fahrgemeinschaft ereignet hat. Zudem darf er nicht unter Alkoholeinfluss geschehen sein.

Der BdSt Hessen rät, Unfallkosten in solchen Fällen immer zusätzlich in der Steuererklärung anzugeben. Wichtig ist, dass dem Finanzamt gegenüber der berufliche Zusammenhang der Unfallfahrt begründet werden muss. Der hessische Steuerzahlerbund empfiehlt, alle Belege über die durch den Unfall verursachten Aufwendungen aufzubewahren und bei der Einkommensteuererklärung einzureichen. Dazu zählen beispielsweise das Protokoll der Polizei oder Aussagen von Zeugen, die belegen, dass der Unfall auf dem Arbeitsweg passierte und der Fahrer nicht alkoholisiert war.

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