Der BdSt Hessen begrüßt, dass sich das Land bei der Reform der Grundsteuer am Flächenmodell orientieren will, kritisiert allerdings die Einführung einer Grundsteuer C. „Der Vorschlag von Finanzminister Boddenberg zielt grundsätzlich in die richtige Richtung. Wir haben immer wieder deutlich gemacht, dass Hessen die Öffnungsklausel nutzen und zur Berechnung Grundstücksgröße und Nutzfläche heranziehen sollte. Das nun noch um einen Lagefaktor ergänzte Flächenmodell ist aus unserer Sicht einfach und praktikabel, sorgt für Transparenz und ist wohl am wenigsten streitanfällig“, erklärt Joachim Papendick, Vorsitzender des BdSt Hessen. So könne der Verwaltungsaufwand in Grenzen gehalten und Bürgerinnen und Bürger überzeugt werden. Das Hessen-Modell könne in dieser Hinsicht – wie vom Finanzminister angeregt – durchaus auch Vorbild für andere Bundesländer sein.
Kritisch sehe der hessische Steuerzahlerbund hingegen, dass den Kommunen mit einer sogenannten Grundsteuer C ermöglicht werden soll, baureife, aber unbebaute Grundstücke höher zu besteuern. „Niemand sollte bestraft werden, weil er ein unbebautes Grundstück besitzt“, betont Papendick. „Schließlich können die Gründe dafür sehr unterschiedlich sein – wenn beispielsweise noch gespart werden muss, bevor man seinen Traum vom Eigenheim verwirklichen kann“. Aus Sicht des BdSt Hessen bestehen zumindest keine hinreichenden Gründe, um die Einführung einer weiteren Steuer zu rechtfertigen.
Damit die Grundsteuerreform am Ende tatsächlich aufkommensneutral ausfällt, seien aus Sicht des BdSt Hessen neben dem Land auch die Städte und Gemeinden gefordert. Jede Kommune sollte ihre Hebesätze anpassen, um nach der Neubewertung ein vergleichbares Grundsteueraufkommen zu erzielen. Doch auch wenn im Ergebnis die gleiche Summe steht, werde es durch die Änderungen innerhalb einer Kommune natürlich Gewinner und Verlierer geben. „Keinesfalls sollte die Neuregelung als Feigenblatt für versteckte Steuererhöhungen herhalten. Gerade weil die Hebesätze in Hessen vielerorts schon auf die Spitze getrieben wurden, darf es durch die neue Grundstücksbewertung nicht zu weiteren Mehrbelastungen kommen“, so Papendick.